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Allgemeine
Vermietbedingungen für Wohnmobile.
Gültig
ab 30.11.2008
(alle vorherigen Mietbedingungen verlieren hiermit ihre
Gültigkeit).
Die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam
vereinbart, im Falle
des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils
zwischen der Firma
Helmut Janosch (nachfolgend als Vermieter genannt) und Ihnen
(nachfolgend als
Mieter genannt).
Jeder Kunde bestätigt mit
seiner Buchung, unabhängig davon, wie diese Buchung zustande
gekommen ist,
telefonisch, per Fax, per Brief, per E-Mail oder online, die AGBs
gelesen,
akzeptiert und zur Kenntnis genommen zu haben. Bei Unstimmigkeiten
zwischen Kunden
und dem Vermieter regeln diese AGBs alle Rechte und Pflichten zwischen
den
Vertragspartnern.
Lesen
Sie diese Geschäftsbedingungen daher
sorgfältig durch!
1. Vertragsgegenstand:
a) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils.
Reiseleistungen bzw eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise)
schuldet der
Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den
Reisevertrag -
insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung.
Der Mieter führt
seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug
eigenverantwortlich ein.
b) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein
Übergabe- bzw.
Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu
unterzeichnen. Diese beiden
Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
2.
Mindestalter des Mieters,
Führerschein
Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet
haben
und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines gültigen
Führerscheins der
Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis
3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein.
Der
Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das
Mietfahrzeug führen,
die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als
Fahrer
angegeben sind.
3. Mietpreis:
a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss
gültigen
Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Kraftstoffkosten gehen
zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt
zurückzugeben;
andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine
Aufwandspauschale von
30 € an.
b) Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des
Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung
und Verschleißreparaturen.
c) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten
berücksichtigt.
Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden
als ein Miettag
berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt
zurückgegeben wird
(siehe auch Ziffer 8 g) und 24 Stunden nicht überschritten werden.
d) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige
Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet die betriebsbereite
Übergabe des
Fahrzeuges
sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
e) Im Mietpreis
enthalten sind
250 km pro Miettag, ab 15
Miettage 400 Kilometer, für jeden weiteren km
berechne ich 37 Cent, ab 22 Miettagen alle Kilometer frei.
f) Bei Tachomanipulation oder Verdacht der Manipulation werden 1000
Kilometer verrechnet.
Bei Nachweis mehr gefahrener Kilometer als 1000 werden die
tatsächlich gefahrenen Kilometer verrechnet.
Es wird zudem Anzeige wegen Betrugs erstattet.
4. Versicherungsschutz:
a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter
Deckung für Sach-
und Vermögensschäden, für Personenschäden bis
maximal 8 Mio. €
b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw.
Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,- € bzw. 1.000 €
pro
Schadenfall. Der Selbstbehalt kann nicht ausgeschlossen werden.
c) Schutzbrief
d) In der Versicherung nicht enthalten sind Miettage wegen
Reparaturausfall.
Diese sind vom Mieter zu tragen.
5.
Buchung und Zahlungsbedingungen:
a) Mit dem
Buchungsantrag, der, schriftlich, mit E-Mail oder
über das Internet erfolgen kann, bietet der Mieter dem Vermieter
den Abschluss
eines Mietvertrages auf der Grundlage der allgemeinen Mietbedingungen
und aller
ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reiseprospekt,
Sonderangebot),
soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an. An
diesen Buchungsantrag ist der Kunde 48 Stunden (Werktags) nach Eingang
beim
Vermieter gebunden
b) Der Mietvertrag kommt
mit der
telefonischen, schriftlichen,
per Fax,
per E-Mail oder online übermittelten Buchungsbestätigung von
Wohnmobilvermietung Helmut Janosch an den Mieter zustande.
c)
Sie sind verpflichtet, die Ihnen zugegangene
Buchungsbestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu
überprüfen und den
Absender der Bestätigung ggf. auf Unrichtigkeiten oder
Abweichungen
hinzuweisen. Weicht
die Buchungsbestätigung des Vermieters von der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Vermieters vor, an das
dieser 10
Tage, bei kurzfristiger Anmietung 24
Stunden, ab
Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Mietvertrag kommt
auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Mieter dieses durch
ausdrückliche Erklärung, schriftlich, mit E-Mail, Fax oder
Zahlung annimmt.
Spätere
Änderungswünsche können im Regelfall nicht
berücksichtigt werden und berechtigen insbesondere nicht zum
Rücktritt vom
Vertrag
d)
Wohnmobilbuchungen sind nur nach elektronischer oder schriftlicher
Bestätigung
durch den Vermieter, bei rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den
Mieter,
für den Vermieter verbindlich.
e) Mit der
elektronisch übermittelten Buchungsbestätigung oder
Unterzeichnung
des Mietvertrags beim Vermieter erhält der Mieter den Anspruch auf
ein
Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie. Auf einen spezifischen
Grundriss
besteht kein Anspruch.
f) Nach
Erhalt
der elektronischen Buchungsbestätigung/Unterzeichnung des
Mietvertrags ist innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang) eine
Anzahlung in
Höhe von 30 Prozent des Mietpreises inklusive Servicepauschale,
mindestens aber
150 €, auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu
überweisen. Bei
Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die
Buchung
gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und
fruchtlosem Ablauf
einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten. Es finden
die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
Der restliche
Mietpreis muss bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn auf dem
Konto des Vermieters eingegangen sein. EC- oder Kreditkarten
können leider nicht
akzeptiert werden. Nicht Einhaltung dieser
Frist wird als Rücktritt betrachten
g) Kommt der
Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden
Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der
Mieter
kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.
h) Buchungen
per E-Mail, Onlineformular oder Fax stellen eine Buchung
gemäß §§
316b BGB Fernabsatzgesetz dar. Widerrufs- und Rücktrittsrecht, die
vom BGB in §
355/356 für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, gelten nicht
im Zusammenhang
mit diesem Buchungen per E-Mail oder Fax. Dieser Passus ist aufgrund
der neuen
EU-Gewährleistungsregelung erforderlich.
6. Rücktritt und Umbuchung:
a) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
zurücktreten.
b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden
folgende
Stornogebühren fällig: 25% des Mietpreises bis 60 Tage
vor vereinbarten
Mietbeginn, 40% des Mietpreises bis 30 Tag vor vereinbarten Mietbeginn,
80% des
Mietpreises bis 15 Tag vor vereinbarten Mietbeginn und weniger als 15
Tage 95%
vor vereinbarten Mietbeginn.
Maßgebend für den
Rücktrittszeitpunkt ist der
Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.
Zur Absicherung
des Stornorisikos kann eine Reiserücktrittskostenversicherung
abgeschlossen
werden.
c) Die dem Mieter bestätigte Buchgung kann von diesem bis
spätestens 30
Tage vor dem vereinbartem Mitbeginn in eine höhere Preiskategorie
umgebucht
werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind
d) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher
Genehmigung des
Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung verweigern.
e) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden
überhaupt
nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
f) Sollte aus irgendwelchen Gründen kein Fahrzeug verfügbar
sein, ist der
Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten. Geleistete
Zahlungen
werden voll erstattet.
7. Kaution:
a) Die Kaution in Höhe von 1.000,- € für das Fahrzeug
und
gegebenenfalls
für Zubehör, muss bei Fahrzeugübernahme
gebührenfrei in bar bei der
Vermietstation geleistet werden. Ohne Hinterlegung einer Kaution wird
das
Fahrzeug/ Zubehör nicht ausgehändigt.
b) Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach
erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle
anfallenden
Zusatzaufwendungen und Kosten werden bei Rückgabe des Fahrzeugs
mit der Kaution
verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Bis zur
abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der
Kostentragungslast hat der
Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
8. Fahrzeugübergabe und
Rückgabe:
(soweit nicht im Mietvertrag
anderweitig vereinbart)
| a) Übergabe: |
Montag bis
Freitag: |
17:30 Uhr bis 18:30
Uhr |
|
Samstag: |
14:00 Uhr |
| b) Rückgabe: |
Montag bis Donnerstag: |
17:30 Uhr bis 18:30 Uhr |
|
Freitag: |
14:00
Uhr |
|
Samstag: |
11:00 Uhr |
c) An
Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Übergabe/Rücknahme.
d) Das Fahrzeug ist zu dem
jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung
der
Uhrzeit) in Raubling/Kirchdorf zu übernehmen und zurück
zugeben.
e) Bei Fahrzeugübergabe
sind Personalausweis/Pass und
Führerschein vorzulegen
und das Übergabeprotokoll auszufüllen. Durch die
Unterzeichnung des Übergabe-protokolls
erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
g) Vor der
Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche
Fahrzeugeinweisung,
voraussichtliche Dauer 1 Std. Der Vermieter kann die Übergabe des
Fahrzeugs
vorenthalten bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist. Hierdurch
entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten
des Mieters.
h) Der Mieter verpflichtet
sich, das Fahrzeug zum vertraglich
vereinbarten
Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt.
Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei
Rückgabe des Fahrzeugs
dieses nicht gereinigt, werden dem Mieter 99,- € für die
Innenreinigung, 75,- € für die Außenreinigung, 90,- €
für die
WC-Reinigung und 15,- € für das
entfernen von Vignetten pro Stück verrechnet. Bei
überdurchschnittlicher
Verschmutzung werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten
dem Mieter in
Rechnung gestellt
i) Beschädigte bzw.
fehlende Gegenstände werden dem Mieter
berechnet.
j) Bei verspäteter
Rückgabe des Fahrzeugs
(Rückgabezeitpunkt im Mietvertrag
festgelegt) berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer
Überziehung von 59
Minuten den jeweils höchsten Tagespreis für jeden weiteren
Tag sowie eine
Vertragsstrafe von 100,- €. Die anfallenden Mehraufwendungen des
Vermieters sowie Schadensersatzansprüche von Nachmietern wegen
verspäteter
Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet.
k) Der Nachweis, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden ist
oder
wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
l) Eine Verlängerung der
Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher
Zustimmung des
Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein
Einverständnis des
Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis
auf
unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
m) Rückgaben des Fahrzeugs
vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
haben keine
Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das
Fahrzeug kann
anderweitig vermietet werden.
n) Kann das gebuchte Fahrzeug
nicht zur Verfügung gestellt werden,
behält sich
der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung
vergleichbares
Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und
akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden
Fahrzeugen
erstattet.
o) Für durch den Mieter
eigenmächtig vorgezogene
Rückgabe des Fahrzeugs an
einem Sonn- oder Feiertag werden 100,- € berechnet.
p) Werden Schäden, auch
nach Rücknahme des Fahrzeugs,
festgestellt, so
verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der Reparatur, wenn vom
Vermieter
nachgewiesen ist, dass die Schäden vom Mieter zu verantworten
sind. Die Kosten
der Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Zum Schaden gehört
auch der
Mietausfall, es gelten hierbei die jeweils gültigen
Höchstsätze als vereinbart.
Eventuelle Schadensansprüche des Nachmieters gehen ebenfalls zu
Lasten des
Mieters.
q) Die Fahrzeuge werden nach
der Frischwasserverordnung (Stand
01.01.03)
übergeben. Der Frischwasser- und Grauwassertank wird leer
übergeben und leer
zurückgenommen. Haftungsausschluss für die garantierte
Qualität des
Trinkwassers wird ausgeschlossen.
9.
Obliegenheiten des
Mieter:
a)
Das
Fahrzeug darf nur vom
Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n)
geführt werden.
Der Mieter sollte selbst bei der Abholung der Mietfahrzeuges anwesend
sein. Bei Abholung durch eine Vertretung erfolgt eine Übergabe nur
bei
vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
Der
Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem
Vermieter bekannt zu geben und von
diesen eine
Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der
Mieter hat für
das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
Das Fahrzeug
ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils
ordnungsgemäß zu
verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und technischen
Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter
verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob
sich das Fahrzeug in verkehrs-
und fahrsicherem Zustand befindet, die Wasser. Luft- und
Ölstände des Fahrzeugs
bei jedem Tankstop, b.z.w. regelmäßig zu
überprüfen. Im Falle eines Schadens
durch mangelnde Unterhaltspflicht, haftet der Mieter für den
gesamten Schaden.
Zur Haftung gehört auch der Mietausfall. Eventuelle
Schadensersatzansprüche des
Nachmieters werden ebenfalls an den Mieter weitergeleitet.
b) Es ist untersagt, das
Fahrzeug u.a. zu verwenden zur Beteiligung an
Fahrzeugtests motorsportlichen Veranstaltungen und zur
Beförderung von
explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder
sonst
gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen
Straftaten, auch
wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur
Weitervermietung oder Leihe, für Nutzungen, die über den
vertraglichen Gebrauch
hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen
Gelände.
c) Fahrten in Kriegsgebiete
sind unzulässig. Fahrten in ost- und
außereuropäische Länder sind nur mit
ausdrücklicher und schriftlicher
Zustimmung des Vermieters zulässig.
d) Reparaturen, die notwendig
werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer
Höhe von 150 €
ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen
Reparaturen nur mit
ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in
Auftrag gegeben
werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und
genehmigten
Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender
Nachweise,
Belege und Vorlage der ausgetauschten Teile, sofern der Mieter nicht
für den
Schaden haftet.
e) Reparaturen an der Bereifung
durch unsachgemäße
Bedienung, Fahrweise, nicht
Einhaltung der Reifendrücke oder durch Fremdeinwirkung gehen zu
Lasten des
Mieters.
f) Verkehrsunfälle, an
denen das Mietfahrzeug beteiligt ist, sind
durch die
Polizei aufnehmen zu lassen und unverzüglich an den Vermieter zu
melden. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Selbst bei
geringfügigen Unfallschäden
hat der Mieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Name,
Anschrift der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen
Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge) unter Vorlage einer Skizze zu erstellen und an
den
Vermieter zu übermitteln. Behördliche Maßnahmen (z.B.
Beschlagnahme,
Strafverfahren) sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
g) Sonstige Beschädigungen
oder besondere Vorkommnisse, die im
Zusammen-hang
mit dem Fahrzeug stehen, sind unverzüglich dem Vermieter
mitzuteilen und bei
Fahrzeugrückgabe schriftlich festzuhalten Der Mieter kann
Ansprüche jedweder
Art nicht geltend machen, wenn die solch begründeten Mängel
nicht im
Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
h) Über
Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der
Mietdauer besuchten
Länder hat sich der Mieter zu informieren und diese einzuhalten.
10.
Haftung des Vermieters:
a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im
Rahmen der für das
Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch
Versicherungen nicht
gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters
bei Sach- und
Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
es sei denn, dass dabei
vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese
Haftungsbeschränkung gilt
auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters.
b) Die Sachmangelhaftung für Abhilfe- und
Mietminderungsansprüche maximal auf
dreimal den Tagesgesamtmietpreis begrenzt.
11. Haftung des Mieters:
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
insbesondere bei
drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei
Schäden, die auf einer
Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der
Zuladungs-bestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter
zugefügten
Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe
für alle von ihm zu
vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen
Zweck, im Falle
einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut
oder durch unsachgemäße
Behandlung des Mietfahrzeugs sowie im Falle einer eigenmächtigen
Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter
unerlaubt vom
Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine weiteren Obliegenheiten
gemäß Ziff.
9 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller
Schadenshöhe,
es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung
des
Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in
Verzug, haftet
er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die
für die
Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden
haftet der
Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich
Restwert,
beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste
vereinbarten
Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf
Schadensersatz bleiben von
dieser Regelung unberührt und richten
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
c) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum
vereinbarten
Selbstbehalt.
d) Der Mieter ist verantwortlich für Verkehrs- und
Ordnungsvergehen.
e) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
f) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter
berechtigt, die
Kaution
zurückzubehalten.
g) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des
Fahrzeugs
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen,
für die der Vermieter in
Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch verschulden des
Vermieters
verursacht worden.
h) Die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters nicht
fristgemäß
oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter
übergibt.
12. Haftung bei Diebstahl
:
a) Bei Diebstahl haftet der Mieter in voller Höhe. Bei Abschluss
einer
Haftungsbegrenzung haftet der Mieter mit 10% des Fahrzeugneuwertes. Der
Betrag
ist bei Anzeige des Diebstahls fällig.
13) Sonstiges:
a) Das Rauchen und das mitführen von Tieren jeglicher Art in den
Fahrzeugen ist
untersagt. Bei Zuwiderhandlung verfällt die Kaution,
Schadensersatzansprüche
des Nachmieters vorbehalten.
b) Als Vertragsstrafe für Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen
wird eine
Vertragsstrafe von 1000 € vereinbart.
14. Verjährung und Abtretungsverbot
:
a) Die Anzeige offensichtlicher Mängel wegen nicht
vertragsgemäßer Erfüllung
der Anmietung muss der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich
vorge-sehener Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter
schriftlich anmelden.
Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur
möglich, wenn er
kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.
b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren
innerhalb eines Jahres
nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter
Ansprüche
geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an
dem der
Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung
und
Veränderung der Mietsache verjähren frühestens nach
Ablauf von 12 Monaten,
beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an
die vereinbarte
Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst
fällig, wenn
der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte
hatte. Der
Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate
nach Rückgabe des
Miet-fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich
und
nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter
über den Zeitpunkt der
Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist
ausge-schlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in
eigenem Namen.
15. Allgemeine Bestimmungen:
a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht
ausdrücklich als
Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma
oder
Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat,
persönlich als
Gesamtschuldner.
b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen,
rechtskräftig
festge-stellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
16. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten
:
Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs-
und
Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter
sich tatsächlich
unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein
unredliches
Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall
falscher Angaben
zur
Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden,
Nicht-rückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl.
technischen
Defektes, bei Verkehrsverstößen u.ä.. Darüber
hinaus kann eine Übermittlung der
Personen-bezogenen Daten an die von Wohnmobilvermietung Janosch
beauftragte
Dritte er-folgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie
zur
Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters
erforderlich ist.
17. Schlussbestimmungen:
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und
zusätzliche Vereinbarungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande
gekommenen Vertrag
gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die
Bestimmungen des
Mietvertrages, ergänzend & Hilfsweise gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit
der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine
juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, wird
als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des
Vermieters für alle
Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben,
vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in
Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von
Deutschland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist
18. Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird
Rosenheim als
Gerichtsstand vereinbart.
Reisemobilvermietung
Helmut Janosch |